Bei der subjektiven Tatschwere ist auf die Willensrichtung, die Beweggründe und die Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung einzugehen. A.________ handelte direkt vorsätzlich. Über seine Beweggründe kann mangels Geständnis nur spekuliert werden, doch dürften diese gleich gelagert sein wie die von E.________ (Ziff. III.C.3.1). Damit ist anzunehmen, dass er sich eine massive Belohnung von mehreren zehntausend Franken von F.________ erhoffte. Seine finanziellen Verhältnisse waren zwar schlecht, jedoch nicht in dem Masse katastrophal, dass deswegen seine Tat nachvollziehbarer würde.