22. Brandstiftung 22.1 Strafrahmen Für die Brandstiftung – dem vorliegend schwereren Delikt – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. 22.2 Tatkomponenten Für die objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen werden (pag. 18 698 f.): «Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs einzugehen.