Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen möglich. Aufgrund der auszufällenden Strafen von deutlich unter 180 Tagessätzen für die Gehilfenschaft zum Betrug sowie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt somit das alte Recht (vor dem 1. Januar 2018; aStGB) zur Anwendung. Der Beschuldigte wird der Brandstiftung sowie der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gesprochen. Zudem liegt ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern vor.