Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB, m. H). Die Strafandrohung des Tatbestands der Brandstiftung blieb unverändert. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Schildern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG). Das neue Recht sieht für die Geldstrafe einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 360 Tagessätzen möglich.