21. Anwendbares Recht und Vorbemerkungen Die Vorinstanz legte nachvollziehbar und korrekt dar, dass für die Strafzumessung das neuere Recht (allgemeiner Teil des StGB mit Inkrafttreten am 1. Januar 2007) das mildere zum vorangehenden ist (S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 693). Zu berücksichtigten ist weiter, dass am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten sind.