__ vorsätzlich Hilfe, dieses Geld zu erhalten. Der Beschuldigte ist folglich der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig zu sprechen. 20. Fazit Damit ist der Beschuldigte der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 aStGB sowie der Gehilfenschaft zum Betrug nach Art. 25 aStGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung