Folglich wusste er, dass diese beiden durch den Brand geschädigt werden, das Tatbestandselement «Schaden zum Nachteil eines anderen» ist mithin auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Liegenschaft aufgrund des Brandes weniger Wert aufweisen würde und dass dadurch die Hypothekarbank geschädigt werden würde. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis (siehe Ziff. 17 hiervor) und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wird der Beschuldigte der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 aStGB schuldig erklärt.