47 Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten aufgrund des Wohnens auf dem Campingplatz bekannt gewesen sein musste, dass U.________ die P.________ führte und zusammen mit V.________ weiterführen wollte. Folglich wusste er, dass diese beiden durch den Brand geschädigt werden, das Tatbestandselement «Schaden zum Nachteil eines anderen» ist mithin auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.