Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer mit einer Ausnahme an. So lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass durch den Brand angesichts der konkreten Umstände (umliegende Gebäude etc.) eine Gemeingefahr hervorgerufen worden wäre. Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand von Art. 221 aStGB mithin (einzig) durch die Variante des «Verursachens eines Schadens eines anderen».