221 StGB verursacht. Dass dabei ein erheblicher Schaden für andere entstand und eine Gemeingefahr hervorgerufen wurde, ist ebenfalls offensichtlich. Diesbezüglich kann auf das bei der Beweiswürdigung (Ziff. II.A.3.2.2) und auf das zuvor bei E.________ Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. II.A.4.2.2.1). Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Auch wenn kein Geständnis vorliegt, lassen sich die Handlungen von A.________ nicht anders interpretieren, als dass er die P.________ in Brand stecken wollte, mit all den Konsequenzen, die ein derart grosses Feuer mit sich bringen kann.