18. Zum Vorwurf der Brandstiftung Zum Vorwurf der Brandstiftung durch den Beschuldigten hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 690): Zum objektiven Tatbestand der Brandstiftung bedarf es angesichts des Beweisergebnisses nicht mehr vieler Worte. Das Feuer, welches durch den Gasofen entstand und erst um 00:19 Uhr zufällig von einem Passanten entdeckt wurde, war derart gross, dass die Feuerwehr Stunden brauchte, um es zu löschen. Durch die Tathandlung von A.________ wurde also zweifellos eine Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 StGB verursacht.