Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre bzw. dass der Tatbeitrag die „adäquat-kausale“ Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ist (BGE 129 IV 124 ff., E. 3.2 S. 126; 121 IV 109 ff., E. 3a S. 119 f.; FORSTER, BSK StGB I, a.a.O., Art. 25 StGB N 8 m.w.Hinw.). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung derselben geleistet werden (TRECHSEL / JEAN-RICHARD, PK, a.a.O., Art. 25 StGB N 9).