BOMMER, BT I, a.a.O., § 15 N 63). 4.1.4 Gehilfenschaft 46 Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Dabei gilt als Hilfeleistung jeder kausale Tatbeitrag, der die Tat fördert, so dass sich die diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Gehilfenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beteiligte nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen.