Auf der Seite des subjektiven Tatbestandes ist neben dem Vorsatz vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Als Bereicherung gilt – wie bereits ausgeführt – jeder wirtschaftliche Vorteil (STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, BT I, a.a.O., § 13 N 33). Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffenen zugefügt wird (Grundsatz der Stoffgleichheit: STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, BT I, a.a.O., § 15 N 62). Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BGE 107 IV 169 ff.; 114 IV 133 ff., E. 2.b) S. 137; STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, BT I, a.a.