Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen diesem und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang, nicht nur ein Kausalzusammenhang, bestehen (BGE 119 IV 210 ff., E. 3.d) S. 214; 116 IV 218 ff., E. 3.c) S. 222). Der Unrechtsgehalt des Betruges besteht gerade darin, dass der Betroffene durch Irreführung zu seinem vermögensmindernden Verhalten bewogen wird; handelt er dagegen aus einem anderen Grund, so kommt höchstens ein Betrugsversuch in Betracht (STRA- TENWERTH / JENNY / BOMMER, BT I, a.a.O., § 15 N 39). Ferner bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen Vermögensverfügung und Schaden (TRECHSEL / CRAMERI, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 29).