Der Betrug ist erst dann vollendet, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Vermögensdisposition ihn oder einen andern am Vermögen schädigt (BGE 99 IV 121 ff., E. 1.b) S. 124; 107 IV 1 f., E. 9 S. 2). Der Schaden ist gegeben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt (TRECHSEL / CRAMERI, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 20 und 23).