(4) der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, z.B. wegen einem Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Getäuschtem oder wegen Geistesschwäche, Unerfahrenheit, etc. des Opfers (BGE 120 IV 186 ff.; 119 IV 210 ff.; 119 IV 28 ff., E. 3.e) S. 37). Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer einen Irrtum, d.h. eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, hervorrufen (TRECHSEL / CRAMERI, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 14; STRA- TENWERTH / JENNY / BOMMER, BT I, a.a.O., § 15 N 30).