ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Arglist ist zudem auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn (1) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, wenn (2) dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist, (3) wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn