45 rechtswidrigen oder nur zivilrechtlich sanktionierten Täuschung (vgl. Art. 28 OR) vom strafrechtlich geahndeten Betrug zu (CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in: ZStrR 117 / 1999, S. 152 ff., S. 153, nachfolgend zit.: CASSANI). Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Zusammenfassung in BGE 126 IV 165 ff., E. 2.a S. 171 f.) ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses;