In der Lehre wird eine Rechtspflicht zu Recht nach den Regeln für das unechte Unterlassungsdelikt gefordert. Demnach ist die Täuschung durch Unterlassen der Vorspiegelung durch Tun dann gleichzustellen, wenn eine Garantenbeziehung besteht, wobei an eine Irrtumsbeseitigungspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind (ARZT, BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 StGB N 53 f.; TRECHSEL / CRAMERI, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 4; STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 23, nachfolgend zit.: STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, BT I).