Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschung durch Tun, wenn und weil eine Frage unvollständig oder falsch beantwortet wird. Die Abgrenzung zwischen einer Täuschung durch Tun, insb. durch Stillschweigen bzw. Verschweigen von einer Täuschung durch Unterlassen kann schwierig sein (ARZT, BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 StGB N 48 und 52). Nur wenn keine Erklärung abgegeben wurde, stellt sich die Frage, ob den Täter eine Aufklärungspflicht traf. In der Lehre wird eine Rechtspflicht zu Recht nach den Regeln für das unechte Unterlassungsdelikt gefordert.