Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Betrugs ist zunächst erforderlich, dass der Täter eine Person täuscht. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der Sprache (mündlich oder schriftlich), durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten (TRECHSEL / CRAMERI, PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 2). Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschung durch Tun, wenn und weil eine Frage unvollständig oder falsch beantwortet wird.