Kommt es trotz entsprechender Absicht nicht zu einer Feuersbrunst, liegt ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Ist eine Feuersbrunst auszuschliessen, ist eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu prüfen (ROELLI / FLEISCHANDERL, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 15). Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Vorsatz des Täters sich auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen muss, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines anderen oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr; nach den allgemeinen Regeln reicht Eventualvorsatz aus (RO- ELLI / FLEISCHANDERL, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 16, STRATENWERTH / BOMMER, Schweizeri-