221 StGB N 1). Angesichts der hohen Mindeststrafdrohung wird in der Lehre jedoch betont, es müsse eine Gefährdung einer Vielzahl von vom Zufall ausgewählten Gütern (Sachen, Tiere oder Menschen) vorliegen (vgl. TRECHSEL / FINGERHUTH, PK, a.a.O., Art. 221 StGB N 4 mit Hinweis auf