Als alternatives objektives Tatbestandselement nennt Art. 221 Abs. 1 StGB die Herbeiführung einer Gemeingefahr (ROELLI / FLEISCHANDERL, BSK StGB II, a.a.O., Art. 221 StGB N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gemeingefahr „ein Zustand, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfange wahrscheinlich macht“, wobei nicht nur an Personenschaden zu denken ist (BGE 85 IV 130 ff., E. 1 S. 132; TRECHSEL / FINGERHUTH, PK, a.a.O., vor Art. 221 StGB N 1).