Vermieter sein Haus anzündet, regelmässig auch Fahrnis des obligatorisch Berechtigten vernichtet wird, so dass die Streitfrage wenig praktische Bedeutung hat (TRECHSEL / FINGERHUTH, PK, a.a.O., Art. 221 StGB N 3 mit einer Übersicht über die verschiedenen Lehrmeinungen). Eine Versicherung als mittelbar Betroffene ist nicht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB geschädigt, denn sie hat den Schaden in Erfüllung des Versicherungsvertrags zu decken, wofür sie Prämien eingefordert hat. Der Versicherer braucht den Schutz durch Art. 221 f. StGB nicht, er ist vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme zivilrechtlich durch Art.