AUTOR, PK). In der Lehre ist umstritten, wer der „andere“ sein kann, d.h. ob nur dinglich Berechtigte (nebst dem Eigentümer z.B. der Hypothekargläubiger) oder auch einzelne obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter in Frage kommen. TRECH- SEL / FINGERHUTH weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dann, wenn z.B. der