Der objektive Tatbestand ist zunächst einmal durch die Tathandlung des Verursachens einer Feuersbrunst gekennzeichnet. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung eines Brandes, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285, Pra 1992, Nr. 210, 790). Dabei ist der konkreten Situation, den verfügbaren Mitteln und den allgemeinen Kenntnissen des Verursachers Rechnung zu tragen. Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt, es genügt ein Verglimmen oder Verglühen, wobei auch bei einem Glimmbrand erforderlich ist, dass er vom Verursacher selbst nicht mehr bezwungen werden kann (ROELLI / FLEISCHANDERL, in: