43 Da vorliegend lediglich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 StGB angeklagt ist, wird nachfolgend nur auf Abs. 1 der besagten Bestimmung eingegangen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.