Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist weiter festzuhalten, dass F.________ der Strafklägerin unbestrittenermassen den Brand der P.________ meldete und Antrag auf Versicherungsleistungen stellte. Er erklärte dabei sowohl durch das Zustellen des Schreibens des Untersuchungsrichteramtes II als auch ausdrücklich telefonisch, nichts mit dem Brand zu tun zu haben. Dem Beschuldigten war klar, dass F.________ dies tun würde, um nach dem Brand von der Versicherung Leistungen zu erhalten. »