16. Beweisergebnis Als Quintessenz ist festzuhalten, dass der den Beschuldigten betreffenden Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 834 ff.) für die Kammer erwiesen ist. Dabei ist auch nach erneuter Überprüfung davon auszugehen, E.________ sei nach dem missglückten Versuch der Brandlegung massgeblich am zweiten Versuch mit dem mobilen Gasofen beteiligt gewesen. Weiter ist klar, dass E.________ und der Beschuldigte wussten, dass F.________ der Versicherung den Brand melden würde, um Leistungen zu erhalten. Ein anderes Handlungsziel F.________s war nicht denkbar. Demnach wird als erwiesen erachtet: