mit der Zeugin in spe geführt hat den Beweiswert deren Aussagen per se geschmälert hat. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte selbst dann nicht als Täter ausgeschlossen werden könnte, wenn F.________ die fraglichen Äusserungen gegenüber G.________ tatsächlich gemacht hätte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht ausführte, trägt der geständige und verurteilte E.________ keinen Balkannamen und F.________ hätte demnach nicht die Wahrheit gesagt. Warum der Balkanname dann für allfällige Mitbeteiligte hätte zwingend sein sollen, leuchtet nicht ein.