19 437 Z. 171-176). Es hiesse in reine Willkür zu verfallen, gestützt auf die vagen und spekulativen Aussagen I.________s die klaren, nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen G.________s als falsch zu bezeichnen. Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass F.________ gegenüber G.________ nie gesagt hat, der Brand der P.________ sei auf seine Initiative hin erfolgt und der Verantwortliche sei eine Person mit Balkan-Name. Unter diesen Umständen kann wiederum offenbleiben, ob das längere Gespräch, welches Rechtsanwältin B.________ mit der Zeugin in spe geführt hat den Beweiswert deren Aussagen per se geschmälert hat.