19 436 Z. 109-114, vgl. auch pag. 19 436 Z. 124-129). Damit zeigt sich, dass I.________ mit seiner E-Mail nicht hat kundtun wollen, G.________ habe wahrheitswidrig vor Gericht ausgesagt, was mit dem Ergebnis der Aussagewürdigung G.________s übereinstimmt. Hingegen mutmasste I.________, dass die Anwesenheit F.________s bei der Einvernahme G.________s am 12. September 2017 möglicherweise Einfluss auf ihre Aussage gehabt haben könnte (pag. 19 437 Z. 171-176).