Gelogen habe sie indessen nicht, «das kann ich mit gutem Gewissen sagen. Ich kann ganz sicher sagen, dass ich letztes Mal nicht gelogen habe» (pag. 19 429 Z. 72 f., vgl. pag. 19 430 Z. 110). Zudem legte G.________ fehlende Erinnerungen und Unsicherheiten jeweils genau offen (vgl. exemplarisch pag. 19 429 f. Z. 81-83, 87 f.). Ihre Aussagen wirken authentisch, sind sachbezogen und stringent. Schliesslich ist nicht einzusehen, weswegen F.________ ausgerechnet G.________ und gemäss den Akten sonst niemandem hätte offenbaren sollen, für den Brand verantwortlich zu sein. Als Quintessenz kann nach wie vor festgehalten werden, dass F.________ G.______