_ zu haben (vgl. auch pag. 19 018 Z. 38), konkretisierte hierzu detailliert, dass diese Angst ihre Aussage vom 12. September 2017 vor dem Obergericht des Kantons Bern nicht beeinflusst habe («ich hatte ja nicht Angst, dass er mich da irgendwie von hinten "überstürzt" hätte oder so. Und ich habe erst zum Schluss bemerkt, dass er anwesend war. F.________ hatte keinen Einfluss auf meine Aussage», pag. 19 430 Z. 122-127) und allenfalls ein schlechtes Gewissen gehabt zu haben, weil sie jemandem nicht habe helfen können (pag. 19 429 Z. 59 f, 65 ff.). Gelogen habe sie indessen nicht, «das kann ich mit gutem Gewissen sagen.