Auch stellte sie in Abrede, geäussert zu haben, F.________ habe ihr gegenüber eine Person mit «Balkan- Name» als Verantwortlichen für die Brandstiftung genannt (pag. 19 018 Z. 21-30; vgl. auch pag. 19 018 Z. 40). Rechtsanwältin B.________ habe nicht nur sie, sondern auch ihre Mutter hierzu telefonisch kontaktiert (pag. 19 018 Z. 32-34). Die Aussagen von G.________ wirken echt, wobei sie fokussiert Stellung bezieht und spontan wie auch detailliert angab, wo das Schreiben nicht der Wahrheit entspreche. Über ein Motiv, F.________ wahrheitswidrig zu entlasten, verfügte sie offenkundig nicht, im Gegenteil. Sie hätte ihn gerne belastet, wenn sie denn einen Grund dazu gehabt hätte (pag.