Sie habe aus den Gesprächen mit F.________ geschlossen, dass dies eine organisierte Sache gewesen sei, was er aber nie so klar gesagt habe (pag. 19 018 Z. 4 f.). Auf Vorhalt des Schreibens von Rechtsanwältin B.________ vom 4. Mai 2017 (pag. 18 899) sagte sie, diese Aussage sicher nie so getätigt zu haben und dass es I.________ gewesen sei, der sich bei ihr erkundigt habe, ob sie in dieser Sache nicht bereit wäre, zu helfen (pag. 19 018 Z. 7-12). Sie dementierte, dass ein solches «lockeres Gespräch» stattgefunden habe. Auch stellte sie in Abrede, geäussert zu haben, F.________ habe ihr gegenüber eine Person mit «Balkan- Name» als Verantwortlichen für die Brandstiftung genannt (pag.