___ seinen Schuldspruch akzeptiert, obschon auch er kein Ausländer sei und keinen «Balkan-Namen» trage. Das Argument bezüglich «so ein Brand sei nur mit Ausländern zu bewerkstelligen» verliere vor diesem Hintergrund an Bedeutung. Weiter betonte der stv. Generalstaatswalt, das «ausserordentliche Engagement» der Verteidigerin in dieser Sache erstaune, sie sei sowohl G.________ als auch deren Mutter «nachgegangen» (pag. 19 451). Rechtsanwalt D.________ führte für die Strafklägerin aus, die Einvernahme G.________s habe keinerlei neue Erkenntnisse zum relevanten Sachverhalt geliefert. I.________ habe heute neu angedeutet, dass F.___