Dies stimme mit den Aussagen I.________s überein. Dies spreche gegen die Täterschaft des Beschuldigten (pag. 19 446). Demgegenüber brachte der stv. Generalstaatsanwalt vor, G.________ habe konstant ausgesagt, F.________ noch so gerne belasten zu wollen, wenn sie denn könnte. Sie sei glaubhaft gewesen und habe sich von den Erwartungen seitens I.________ bzw. der Verteidigerin «nicht biegen lassen». Dass ihre angeblichen Ängste vor F.________ ihr Aussageverhalten beeinflusst hätten, sei nicht ersichtlich. Weiter habe E.________ seinen Schuldspruch akzeptiert, obschon auch er kein Ausländer sei und keinen «Balkan-Namen» trage.