In der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 führte die Verteidigerin aus, G.________ habe heute einen zwiespältigen Eindruck gemacht. Nach wie vor habe sie Angst vor F.________. Sie habe signalisiert, nichts mit der ganzen Angelegenheit zu tun haben zu wollen. Als der Vorsitzende ihr ihre früheren Aussagen vorgehalten habe, sei dies wie «e Notusgang» von ihr aufgefasst worden. Unmittelbar nach der ersten obergerichtlichen Hauptverhandlung sei man im Büro B.________ sehr enttäuscht ob der Aussage G.________s gewesen. Man habe sich mehr erhofft gehabt. Dann habe sich I.________ bei Rechtsanwältin B.________ gemeldet. Er habe ihr mitgeteilt, G._____