39 wältin B.________ eine E-mail geschickt hatte, war ihm nicht mehr bekannt. Auf Vorhalt bestätigte er dann, das sei so. Er sei sich vorher nicht mehr sicher gewesen. G.________ habe nicht gesagt, ihre Aussage würde nicht stimmen. Er habe aber an ihrer Stimme gemerkt, dass sie wiederum in einem Angstzustand wegen F.________ gewesen sei. Frau G.________ habe F.________ länger gekannt als er. Schliesslich bestätigte I.________, dass G.________ ihm nicht gesagt habe, ihre Aussage würde nicht stimmen. In der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 führte die Verteidigerin aus, G._____