als Zeuge befragt. G.________ bestätigte am 2. Dezember 2020 (pag. 19 429 ff.) die Richtigkeit ihrer Aussagen vom 12. September 2017. Die E-mail von I.________ an Rechtsanwältin B.________, wonach sie, G.________, ein schlechtes Gewissen habe, weil sie am 12. September 2017 nicht die Wahrheit habe bestätigen können, machte G.________ «baff». Sie sei sich nicht sicher, glaube aber, gebeten worden zu sein, mehr zu sagen, als sie mit gutem Gewissen vor Gericht habe sagen können. Das sei in einem Gespräch I.________ gewesen. Wenn sie das richtig verstanden habe, habe er eine «Kollegschaft» oder irgendeinen Bezug zu diesem A.___