19 017ff.). Dabei konnte wiederum offen gelassen werden, ob der Umstand, dass Rechtsanwältin B.________ mit der Zeugin in spe recht lange telefoniert und auch deren Mutter telefonisch kontaktiert hat, den Beweiswert der Aussagen der Zeugin per se schmälert. Weil gemäss dem Bundesgericht gestützt auf die Eingabe von Rechtsanwältin B.________ vom 13. September 2017 das Beweisverfahren hätte wiedereröffnet werden sollen und das Urteil vom 15. September 2017 gegen den Beschuldigten u.a. deswegen aufgehoben wurde, wurden im Rahmen des Neubeurteilungsverfahren G.________ als Auskunftsperson und I.________ als Zeuge befragt.