___ zu befragen, gutgeheissen (pag. 18927). Diese wurde am 12. September 2017 anlässlich der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt. Entgegen dem, was Rechtsanwältin B.________ in Aussicht gestellt hatte, bestätigte G.________ am 12. September 2017 nicht, dass F.________ im Rahmen eines lockeren Gesprächs gesagt habe, dass der Vorfall im Jahr 2006 auf seine Initiative hin passiert sei und solche Sachen nur mit Ausländern zu bewerkstelligen seien, wobei F.________ als Verantwortlichen für die Brandstiftung eine Person mit Balkan-Na- men erwähnt habe (pag. 18 899/18 900, resp. 19 017ff.).