38 4.11.08 folgte, habe ihren Ursprung weder in Kieslieferungen noch in Lieferungen sonstiger Materialien und Leistung von Arbeit, sondern basiere auf die Brandlegung, an welcher der Beschuldigte beteiligt war. Daran vermögen auch die Aussagen von H.________ nichts zu ändern. 15.5 Der Themenkomplex G.________ und I.________ Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 wurde der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag, es sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung die Zeugin G.________ zu befragen, gutgeheissen (pag.