Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass E.________ die Rechnung «Abbruch P.________» bereits anlässlich der Einvernahme vom 17. März 2014 erwähnte (pag. 162 Z. 311-315), wohingegen der Beschuldigte das Antwortschreiben auf die Rechnung erst am 21. März 2014 zu den Akten reichte (pag. 196, 198). E.________ muss bereits vorher Kenntnis von der fraglichen Rechnung gehabt haben. Er führte aus, er wisse vom Beschuldigten selbst davon. Warum E.________ diesbezüglich lügen sollte, erschliesst sich nicht (pag. 162 Z. 306-315). Zusammenfassend zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Beschuldigte im Laufe der Jahre für F.________ tätig war.