im Zusammenhang damit steht, dass die an F.________ bzw. an das Restaurant P.________ adressierten, eingereichten Rechnungen bei Weitem nicht den vom Beschuldigten gelten gemachten Betrag von CHF 4'000.00 belegen (vgl. pag. 19 290, 19 325, 19 332, 19 334), kann dahingestellt bleiben. Die Ausführungen des Beschuldigten zum Antwortschreiben von F.________, datiert mit 4.11.08, überzeugen so oder anders nicht. Daneben ist es mit der Generalstaatsanwaltschaft aus der Perspektive des Beschuldigten betrachtet als völlig unlogisch zu bezeichnen, für eine Kieslieferung Ratenzahlungen zu vereinbaren und einzuhalten, gegenüber dem Empfänger des Kieses keine Inkassomassnahmen zu ergreifen.