Diese zusätzliche Begründung wäre bei Zutreffen von Anfang an zu erwarten gewesen und ist mit der Generalstaatsanwaltschaft als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb der Beschuldigte die Walzen, den Reutigermergel sowie Mulden nicht von Beginn weg und von sich aus erwähnte, sondern erst Jahre später nach Auftauchen bzw. Einreichen der Rechnungen. Es macht den Anschein, als ob der Beschuldigte seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung auf diese Dokumente ausgerichtet und angepasst hat. Die Äusserungen imponieren als zielgerichtet und damit nicht glaubhaft. Ob die entgegen der ursprünglichen Aussagen nunmehr zusätzlich geleistete Arbeit