19 288 ff., 19 319, 19 325, [19 327], 19 332, 19 334, 19 336 f.). Während der Beschuldigte noch an der ersten Berufungsverhandlung vom 12. September 2017 lediglich «Baumaterial» als Grund für seine angebliche Rechnungsstellung erwähnte (pag. 19 014 Z. 7 ff.), sollen es seinen zweiten oberinstanzlichen Angaben zufolge neu auch geleistete Arbeit im Rechnungsbetrag von CHF 4'000.00 enthalten sein (pag. 19 441 Z. 54-62). Diese zusätzliche Begründung wäre bei Zutreffen von Anfang an zu erwarten gewesen und ist mit der Generalstaatsanwaltschaft als nicht glaubhaft zu qualifizieren.